Satzung

§ 1 - Name, Sitz, Gründung und Farben

 

Die Vereinigung aller Personen, welche nachstehendes Statut anerkennen, führt den Namen „Sportverein-Lindenberg von 1949 e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig-Lindenbergsiedlung. Als Gründungstag des Vereins gilt der 7. August 1949. Die Farben des Vereins sind „Rot-Weiß“. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen.

§ 2 - Zweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 3 - Mitgliedschaft in anderen Organisationen

 

Der Verein ist Mitglied derjenigen Fachverbände und Sportorganisationen die notwendig sind, um seinen Mitgliedern die Ausübung des Sports wettkampfmäßig zu ermöglichen. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

 

§ 4 - Rechtsgrundlage

 

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins werden durch diese Satzungen und die nachstehend bezeichneten Ordnungen, die Teile dieser Satzungen sind, geregelt.

Rechtsordnung
Spielordnung
Finanzordnung
Geschäfts- und Verwaltungsordnung

 

§ 5 - Gliederung des Vereins

 

Der Verein gliedert sich in die Abteilungen der einzelnen Sportarten. Sie besitzen keine Selbständigkeit, sondern sind den Weisungen der Organe unterworfen.

 

§ 6 - Mitgliedschaft

 

Die Mitgliederzahl des Vereins ist unbegrenzt.

Als Vorbedingung zum Erwerb der Mitgliedschaft ist erforderlich:
Die Abgabe einer schriftlichen Anmeldung des Aufnahmesuchenden an den Vorstand, auf welcher gleichzeitig die Vereinssatzungen mit der Unterschrift anerkannt werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muss die Anmeldung von dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.

Eine Aufnahmegebühr wird erhoben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Stellungnahme bekannt zu geben. Wird die Aufnahme vom Vorstand abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden der Einspruch an die nächste Mitgliederversammlung zu. Deren Entscheid ist endgültig.

 

§ 7 - Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

Durch Austritt aufgrund einer beim Vorstand eingereichten schriftlichen Erklärung unter gleichzeitiger Abgabe des entliehenen Vereinseigentums. Dieser Antrag muss zweckmäßigerweise als eingeschriebener Brief eingereicht werden. Als Tag der Abmeldung gilt das Datum des Aufgabestempels. Er muss 6 Wochen vor Kalenderjahresende gestellt werden.
Durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes in seiner Gesamtheit. Gegen einen solchen Beschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied innerhalb von 2 Wochen das Einspruchsrecht an die nächste Mitgliederversammlung zu. Deren Entscheid ist endgültig.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein und den angeschlossenen Sportorganisationen unberührt.

§ 8 - Ausschließungsgründe

 

Die Ausschließung eines Mitglieds gem. § 7 Abs. 2, kann nur in nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

Wenn die in § 10 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich verletzt worden sind.

Wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten trotz wiederholter Aufforderungen nicht nachkommt.

Wenn das Vereinsmitglied mit der Zahlung der Vereinsbeiträge mehr als 3 Monate im Rückstand ist.

Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzungen zuwider handelt, insbesondere gegen die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

§ 9 - Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:

Nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen an den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung derselben zu stellen.

Die Wahrung ihrer sportlichen Interessen durch den Verein zu verlangen und die vom Verein geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür erlassenen Bestimmungen zu benutzen.

§ 10 - Pflichten der Mitglieder

 

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:

Die Satzungen und Ordnungen des Vereins, sowie die gefassten Beschlüsse zu befolgen.

Nicht gegen die Interessen des Vereins und seiner Mitglieder zu handeln, sondern sich jederzeit für die Vereinsinteressen voll einzusetzen.

Bei sportlichen Veranstaltungen für den Schutz und die sportliche Sicherheit des Gegners, des Schiedsrichters und aller Behördenmitglieder Sorge zu tragen.

Die durch Vereinsbeschluss festgelegten Beiträge rechtzeitig zu entrichten.

Das Vereinseigentum schonlichst zu behandeln und die vom Verein entliehene Sportkleidung bestens in Ordnung zu halten.

Vereinseigene Sportkleidung dem Verein jederzeit in ordentlichem und sauberem Zustande zur Verfügung zu stellen und bei Nichtberücksichtigung oder Absage bei einem sportlichen Wettkampf rechtzeitig bei der zuständigen Stelle abzuliefern.

Bei Behinderungen an einem angesetzten Wettkampf teilzunehmen, spätestens 48 Stunden vorher die zuständige Stelle davon in Kenntnis zu setzen.

§ 11 - Die Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

Mitgliederversammlung
Der Vereinsvorstand
Der Vereinsbeirat
Der Vereinssportausschuss
Die Spielausschüsse
Der Vereinsjugendausschuss

§ 12 - Mitgliederversammlungen

Die den Vereinsmitgliedern in Angelegenheiten des Vereins zustehenden Rechte werden in den Mitgliederversammlungen durch Beschlussfassung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeübt.

Die Jahreshauptversammlung soll alljährlich im Januar stattfinden. Ihre Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorstand. Die Einladung hat unter Bekanntgabe der vom Vereinsvorstand vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens drei Wochen durch Bekanntmachung in der Vereinszeitung und durch Aushang im Vereinsheim zu erfolgen.

Mitgliederversammlungen können bei Bedarf vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 8 Tagen durch Aushang im Vereinsheim. Anträge sind bis spätestens 48 Stunden vor der angesetzten Anfangszeit der jeweiligen Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Den Vorsitz in allen Versammlungen führt der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Vertreter.

§ 13

Den Mitgliederversammlungen steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen übertragen sind. Die Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung unterliegt insbesondere:

Die Wahl des Vorstandes
Die Wahl der Ausschüsse – ohne Spielausschüsse –
Die Wahl der Kassenprüfer
Die Bestimmung der Höhe und der Grundsätze für die Erhebung der Beiträge
Die Bestimmung über Ort, Art, und Weise der Bekanntmachungen
Die Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse bezüglich der Jahresabrechnung und Geschäftsführung.

Ersatzwahlen und Änderungen von Bestimmungen können auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden, wenn die Tagesordnung die betreffenden Punkte enthält und fristgemäß bekannt gegeben wurde.

Zur wirksamen Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, bis auf die in den §§ 26 u. 27 bezeichneten Sonderfälle. Die Wahl der Spielausschüsse ist Angelegenheit der jeweiligen Abteilungen.

§ 14 - Abteilungen

 

Die Abteilungen werden durch Abteilungsleiter geführt, denen in der Regel ein Stellvertreter, ein Sportwart und ein Jugendwart beigeordnet sind.

Die Abteilungen tagen jährlich mindestens einmal. Der Leiter und seine in 2. genannten Mitarbeiter werden für die Dauer von zwei Jahren von den Abteilungen gewählt.

Abteilungen müssen dem Vorstand zur Genehmigung vorlegen:

Die Aufstellung und Änderung eigener Ordnungen, die Führung von Abteilungskassen und die Erhebung von eigenen Beiträgen sowie Verträge mit Dritten.

Sämtliches in einer Abteilung vorhandene Vermögen (Barvermögen, Inventar etc. bleibt alleiniges Eigentum des Vereins, gleichgültig, ob es durch den Verein oder der Abteilung erworben ist oder dieser durch Schenkung zufiel. Vor jeder Jahreshauptversammlung ist dem Vorstand die Jahresrechnung zu belegen sowie ein Vermögens- und Inventarverzeichnis vorzulegen.

Über die Neugründung von Abteilungen entscheidet der Vereinsbeirat.

§ 15 - Stimm- und Wahlrecht

Stimm- und wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Das Stimm- und Wahlrecht kann denjenigen Mitgliedern durch Beschluss des Vereinsbeirates entzogen werden, die ihren satzungsgemäß festgelegten Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachgekommen sind.

§ 16 – Der Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand in seiner Gesamtheit setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem Vereinsmanager,
c) dem Schatzmeister,
d) einem oder mehreren Beisitzern

Vereinsmanager und Schatzmeister sind gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende und bilden mit dem 1. Vorsitzenden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, je immer zwei gemeinschaftlich zur Unterschrift.

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

§ 17 - Pflichten und Rechte des Vorstandes

Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der auf den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse und überwacht die Geschäftsführung aller Vereinsorgane. Er führt in den Versammlungen und im Vereinsbeirat den Vorsitz und hat über die Entwicklung des Vereins zu berichten. Die 2. Vorsitzenden vertreten ihn bei der Wahrnehmung dieser Geschäfte im Verhinderungsfalle.

Der Schriftwart führt die Protokolle und hat für die Erledigung des Schriftverkehrs Sorge zu tragen.

Der Schatzmeister verwaltet alleinverantwortlich die Gelder des Vereins nach den Bestimmungen der Mitgliederversammlungen und des Vereinsvorstandes. Er hat dem Vereinsbeirat und der Jahreshauptversammlung eine Jahresabrechnung vorzulegen.

Der Vorstand in seiner Gesamtheit beruft Mitgliederversammlungen und den Vereinsbeirat nach Maßgabe dieser Satzung ein und beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Er kann Beschlüsse aller Vereinsorgane außer Kraft setzen und Vereinsorgane auf die Dauer von längstens 4 Wochen ihres Amtes entheben, wenn ein grob satzungswidriges Verhalten vorliegt. Er kann den Zusammentritt der jeweils zuständigen Organe zur erneuten Beschlussfassung anordnen oder zur Wahl des amtsenthobenen Organs innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einberufen.

Gegen Beschlüsse der Jahreshauptversammlung, wie auch gegen die Wahl der zu entsendenden Delegierten, steht ihm kein Recht zu.

Er hat vor allen wichtigen Entscheidungen den Vereinsbeirat zu hören. Er ist berechtigt, in Ausnahmefällen selbständig zu entscheiden.

Für die Verwaltung der Vereinsanlagen und besonderen Einrichtungen kann der Vorstand Personal einstellen und entlassen. Das Personal ist den Vorstandsbeschlüssen unterworfen. Zur wirksamen Beschlussfassung des Vorstandes genügt in allen Fällen einfache Stimmenmehrheit unter der Bedingung, dass mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes mitwirken. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 18 - Der Vereinsbeirat

Der Vereinsbeirat berät den Vereinsvorstand in allen wichtigen Entscheidungen und übt die Vereinsgerichtsbarkeit aus. Er prüft die Jahresabrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr und legt diese zur Entlastung der Hauptversammlung vor. Er kann in besonders dringenden Fällen mit vorläufiger Wirkung eine Satzungsänderung beschließen, durch die jedoch die Rechte der Vereinsmitglieder nicht beeinträchtigt werden dürfen. Derartige Satzungsänderungen behalten nur bis zum Zeitpunkt der nächsten Jahreshauptversammlung Gültigkeit.

Der Vereinsbeirat wird durch den Vereinsvorstand vor allen wichtigen Entscheidungen einberufen oder wenn mindestens 4 seiner Mitglieder es beantragen. Zur wirksamen Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vors.

§ 19

Der Vereinsbeirat wird gebildet aus den Mitgliedern des Vereinsvorstandes, den Abteilungsleitern und dem Vereinsjugendleiter. Der 1. Vors. ist Vorsitzender des Vereinsbeirates.

§ 20

Den Vereinsausschüssen obliegt die Bearbeitung der rein sportlichen Angelegenheiten.

des Sportausschusses
der Spielausschüsse
des Jugendausschusses

Die Mitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 21

Der Sportausschuss setzt sich zusammen aus den Abteilungsleitern. Er arbeitet die Programmgestaltung bei sportlichen Veranstaltungen des Gesamtvereins und die Benutzungszeiten der Vereinssportanlagen für die einzelnen Abteilungen und Mannschaften aus und holt die Bestätigung des Vereinsvorstandes dafür ein. Den Vorsitz führt der Leiter der jeweils größten Abteilung.

§ 22

 

Die Spielausschüsse der einzelnen Abteilungen setzen sich zusammen aus:

dem Abteilungsleiter
dem Übungsleiter
den Spielführern der einzelnen Mannschaften
den Mannschaftsbetreuern

Der Spielausschuss der jeweiligen Abteilung stellt die Mannschaften für stattfindende Wettkämpfe zusammen und gibt diese mit Zeit und Art der Kämpfe den Spielern rechtzeitig bekannt. Den Vorsitz führt der Abt. Leiter. Er schließt Wettkämpfe ab und vermittelt die von der vorgesetzten Sportbehörde angesetzten Meisterschaftskämpfe.

Er führt Statistik über Leistung und Teilnahme der Mannschaften und Spieler an den Veranstaltungen und erstattet darüber Bericht.

Er ist für den reibungslosen Ablauf des Sportbetriebes in seiner Abteilung verantwortlich.

§ 23

Der Jugendausschuss besteht aus dem Vereinsjugendleiter, den Leitern der einzelnen Jugendabteilungen, sowie den Betreuern.

Er soll Jugendgesinnung und jugendpflegerische Maßnahmen im Verein fördern und darüber wachen, dass den berechtigten Wünschen von Eltern, Schule und sonstigen mit der Jugendpflege betrauten Körperschaften Rechnung getragen wird. Er ist verantwortlich für den reibungslosen Ablauf des Turn- und Sportbetriebes für Jugendliche und Kinder des Vereins.

§ 24

Die Gerichtsbarkeit innerhalb des Vereins wird durch den Vereinsbeirat nach den Bestimmungen der Rechtsordnung ausgeübt.

§ 25 Vereinsvermögen

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die vorhandenen Vereinsbestände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Vereinsmitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

§ 26

Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen Stimmberechtigten von einer ordnungsgemäß für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 27

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 90 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, jedoch müssen mindestens 80 % aller Stimmberechtigten anwesend sein.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe Braunschweig e.V., die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

B. Rechtsordnung

§ 28

Die Vereinsgerichtsbarkeit, genannt Schiedsgericht, umfasst die Entscheidung über Verstöße gegen die Satzung und ihre Ordnungen, sowie über Streitigkeiten die den Sport mittel- oder unmittelbar berühren. Das Schiedsgericht ist den Bestimmungen der Satzung und ihren Ordnungen unterworfen. Es entscheidet in einer Besetzung von mindestens 3 Mitgliedern. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende.

§ 29

Das Schiedsgericht tritt grundsätzlich nur auf Antrag eines Mitgliedes des Vereins in Tätigkeit. Der Antrag auf Entscheidung kann sich gegen eine Abteilung, eine Mannschaft oder Einzelmitglieder des Vereins richten. Die Entscheidung muss innerhalb von 2 Wochen nach Antragstellung gefällt werden und ist endgültig. In Zweifelsfällen ist der Beschuldigte vorher zu hören. Falls der Beschuldigte der Aufforderung, persönlich vor dem Schiedsgericht zu erscheinen, nicht Folge leistet, wird ohne Rücksicht auf seine Anwesenheit verhandelt und entschieden. Dasselbe gilt gegenüber einem Vereinsmitgliede, das sich durch Austritt dem Verfahren zu entziehen sucht. Über jede Verhandlung ist ein kurzes Protokoll zu führen. Das Urteil ist dem Bestraften schriftlich mitzuteilen und tritt mit Verkündung in Kraft.

§ 30 - Strafvoraussetzungen, Arten und Höhe

Jedes Vergehen, das zur Verhandlung kommt, bedarf der ausdrücklichen Feststellung, ob das Vergehen schuldhaft oder fahrlässig erfolgte, bevor auf eine Strafe erkannt wird. Es können folgende Strafen verhängt werden:

Verweise
Geldstrafen in Höhe bis zum 10fachen Monatsbeitrag
Sperren
Ausschluss aus dem Verein

Wenn es der Strafzweck erfordert, können mehrere Strafarten gleichzeitig verhängt werden. Den Ausschluss aus dem Verein kann nur der Vereinsvorstand vornehmen. Das Schiedsgericht kann nur einen entsprechenden Antrag stellen. Für die jeweilige Strafart und Höhe sind die in den Strafbestimmungen enthaltenen Strafandrohungen maßgebend.

§ 31 - Sperren

Durch eine verhängte Sperre verliert das betroffene Mitglied die Fähigkeit an sportlichen Veranstaltungen des Vereins aktiv mitzuwirken.

§ 32 - Strafbestimmungen

Sportwidriges Betragen und vereinsschädigendes Verhalten der Mitglieder wird streng bestraft. Das Strafmaß richtet sich nach der Art des Falles. Diese Vorschrift darf nur auf Straffälle angewandt werden, für die keine Sonderbestimmungen bestehen. Bei besonders schweren Vergehen kann auch ein Ausschluss aus dem Verein beantragt werden.

§ 33 - Strafen

Nicht rechtzeitiges oder nicht ordnungsgemäßes Abliefern des Vereinszeuges bei Nichtteilnahme an Wettkämpfen:

2 Monatsbeiträge

Verlassen des Spielfeldes ohne zwingenden Grund während eines Wettspieles:

2 – 3fachen Monatsbeitrag oder Sperre bis zu 4 Wochen, falls von der übergeordneten Sportorganisation keine höhere Strafe verhängt wird.

Spielen ohne Berechtigung in einem anderen Verein oder Mitwirken in einem Nichtverbandsverein:

5 – 10fachen Monatsbeitrag oder Sperre bis zu 8 Wochen.

Belästigung oder Beschimpfung von Gastmannschaften oder Schiedsrichtern:

2 – 6fachen Monatsbeitrag oder Sperre bis zu 4 Wochen.

Unabhängig von den Vereinsstrafen haftet jedes Mitglied für die von ihm Verschuldeten Strafen und Unkosten, die von den übergeordneten Sportorganisationen verhängt werden.

Die Schuldhaftigkeit ist vom Schiedsgericht nochmals zu prüfen. Geldstrafen und Unkosten werden im Zuge der Monatsbeiträge mit eingezogen. Ausscheidende Mitglieder werden mit der Zahlung belastet. Über eventuellen Erlass der Strafe in besonderen Fällen entscheidet der Vorstand.

C. Spiel- und Sportordnung

§ 34

Zur Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen ist jedes Vereinsmitglied berechtigt, das seinen Verpflichtungen dem Verein und den übergeordneten Sportorganisationen gegenüber in jeder Beziehung nachkommt. Die Einteilung eines Mitgliedes in eine Kampfmannschaft erfolgt nach den Bestimmungen der Satzung. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich über seine Aufstellung zu einem Wettkampf durch Einsichtnahme in die Bekanntmachungen an den zuständigen Stellen selbst zu informieren, wenn nichts anderes vereinbart wird. Der Spiel- und Sportbetrieb vollzieht sich im Wesentlichen nach den Ordnungen der übergeordneten Sportorganisationen.

§ 34 a - Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei Veranstaltungen, Wettkämpfen und Übungen entstandenen Unfälle, Beschädigungen und Diebstähle. Der Anspruch an Sport-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen bleibt hierdurch unberührt.
Sämtliche Vereinsmitglieder haften für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

D. Finanzordnung

§ 35

Der Sportverein Lindenberg führt zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben eine selbständige Kasse, die der verantwortlichen Leitung des alljährlich auf der Jahreshauptversammlung gewählten Vereinskassierers untersteht. Zur Vereinfachung der Geschäftsführung eventuell eingerichtet Nebenkassen haben monatlich mit der Vereinskasse abzurechnen.

§ 36

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 37 Jahresabrechnung

Alljährlich legt der Vereinsvorstand der Jahreshauptversammlung die Jahresabrechnung vor. In ihr sind Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen, Schulden und Vermögen des Vereins aufzunehmen.

§ 38

Die Kassengeschäfte führt der Vereinskassierer nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Außerplanmäßige Ausgaben müssen vom Vorsitzenden gegengezeichnet sein. Der Kassierer hat nach Ablauf des Geschäftsjahres, spätestens innerhalb vier Wochen, dem Vereinsbeirat unter Angabe einer genauen Übersicht über die Vermögens- und Schuldenverhältnisse des Vereins, sowie über alle Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen.

§ 39 - Einnahmen

Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden durch folgende Einnahmen beschafft:

Mitgliedsbeiträge
Strafgelder
Sonstige Einnahmen

1. Mitgliedsbeiträge
Mitglieder sind, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beitragspflichtig. Der Aufnahmebeitrag, der Mitgliederbeitrag sowie Umlagen für alle Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und durch Abbuchung seitens des Vereins eingezogen. Einziehungsauftrag ist. Voraussetzung für die Aufnahme. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Die Beiträge sind in voller Höhe zu zahlen für den Eintrittsmonat, wenn der Eintritt in den Verein vor dem 20. des betreffenden Monats erfolgte. Für das Jahr, in dem ein Mitglied aus dem Verein ausscheidet, ist der Beitrag ungeachtet des Ausscheidungstermines voll zu zahlen, wobei die Kündigung und das Erlöschen der Mitgliedschaft mindestens 6 Wochen vor Jahresende zu erfolgen hat.

Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen, die zweckgebunden nur für bestimmte Sportarten gelten, setzt der Vorstand nach Absprache mit der betreffenden Abteilung fest. Ist keine Einigung zu erreichen, entscheidet der Vereinsbeirat.

Sämtliche Beiträge und Gebühren sind Bringschulden und im Voraus zu entrichten. Für Mahnungen können Mahngebühren, für einzuholende Beiträge Inkassogebühren erhoben werden. Bei Zahlungsrückständen von mindestens drei Monaten kann Ausschluss durch den Vorstand erfolgen, wobei sich der Verein alle Rechte aus Beitragsrückständen sowie deren gerichtliche Beitreibung vorbehält. Beiträge sind Monatsbeiträge und ¼-, ½-jährlich oder jährlich im Voraus zu zahlen.

Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand den Beitrag in Ausnahmefällen stunden, ermäßigen oder erlassen.

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, werden mit dem vollen Beitrag belegt. Personen, die nach dem 18. Lebensjahr in der Ausbildung sind, haben dies zu belegen. Ansonsten muss der volle Beitrag entrichtet werden.

2. Strafgelder einschließlich entstandener Unkosten (siehe Rechtsordnung) sind mit den Monatsbeiträgen nach der Bekanntgabe an den Vereinskassierer zu einzuzahlen.

3. Sonstige Einnahmen sind Beihilfen und Zuschüsse des Staates, der Stadt und der angeschlossenen Sportorganisationen; evtl. Einnahmen aus Veranstaltungen, freiwillige Spenden u.s.w.

§ 40 - Ausgaben des Vereins

Die Vereinsausgaben, die durch die Vereinskasse zu leisten sind, bestehen aus: Beiträge an andere Sportorganisationen, Versicherungsprämien, Mieten, Pachten und ähnlichen Leistungen. Inventarbeschaffungen und Reparaturen, Löhnen, Steuern, Kosten für Tagungen und technischer Sportförderungen, allgemeine Geschäftsunkosten usw. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 41

Vergütungen und Spesen werden den Sätzen des NFV angeglichen und dürfen diese nicht übersteigen.

§ 42

Zur Prüfung der Kasse werden von der Jahreshauptversammlung 2 Kassenprüfer bestellt. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Dauer von höchstens 2 Jahren. Ihre Wahl erfolgt in der Weise, dass der am längsten Tätige ausscheidet und ein neuer Kassenprüfer hinzu gewählt wird. Eine direkte Wiederwahl ist unzulässig. Die Kassenprüfer sind gehalten, vierteljährlich Kassenprüfungen vorzunehmen und das Ergebnis ihrer Prüfung dem Vereinsbeirat mitzuteilen. Auf der Jahreshauptversammlung muss der letzte abschließende Kassenprüferbericht bekannt gegeben werden. Hiernach wird über die Entlastung entschieden.

§ 43 - Kassenaufsicht

Der Vorsitzende muss sich laufend, mindestens aber vierteljährlich, über den Stand der Kassenverwaltung unterrichten.

E. Geschäfts- und Verwaltungsordnung

§ 44 - Versammlungen- und Sitzungen

Der Vorstand, der Beirat und die Ausschüsse deren Sitzungen nicht öffentlich sind, sind beschlussfähig, wenn 3 ihrer Mitglieder anwesend sind.

Ist weder der 1. noch der 2. Vorsitzende anwesend, so ernennt die Versammlung den Versammlungsleiter und dessen Stellvertreter.

Der Versammlungsleiter bringt die Punkte der Tagesordnung in der festgelegten Reihenfolge zur Beratung, falls die Versammlung keine Änderung beschließt.

Anträge die nicht auf der Tagesordnung stehen, können als Dringlichkeitsanträge nur mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmen zur Beratung und Abstimmung zugelassen werden.

Die Frage der Dringlichkeit ist ohne vorherige Aussprache zu entscheiden. Jedoch ist dem Antragsteller zur Begründung der Dringlichkeit vorher das Wort zu erteilen.

Verbesserungszusätze und Gegenanträge zu den auf der Tagesordnung stehenden Beratungsgegenständen, sowie Anträge auf Schluss der Debatte bedürfen zu ihrer Einbringung keiner Unterstützung.

Zu erledigten Anträgen erhält keiner mehr das Wort, es sei denn, dass mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmen dieses verlangen.

Über Anträge auf Schluss der Debatte ist nach vorhergehender Verlesung der vorgemerkten Redner und nachdem nötigenfalls ein Redner für und wider gegen den beantragten Schluss gesprochen hat, abzustimmen.

§ 45

Die Versammlungen und Sitzungen sind nach parlamentarischen Grundsätzen zu führen, so dass niemand das Wort führen darf, ehe es vorher vom Vorsitzenden ordnungsgemäß nachgesucht und von diesem erteilt wurde.

Der Versammlungsleiter hat den Rednern in der Reihenfolge das Wort zu geben, in der sie sich gemeldet haben. Der Versammlungsleiter kann in jedem Falle außer Reihe das Wort ergreifen oder dem Redner durch einen Sachbearbeiter Antwort erteilen lassen.

Antragsteller und Berichterstatter erhalten als erste und letzte das Wort. Zu einer Bemerkung zur Geschäftsordnung zur tatsächlichen Berichtigung zu einer Sache betreffenden Fragestellung muss das Wort unabhängig von der Reihenfolge erteilt werden.

Spricht ein Redner nicht zur Sache oder entfernt er sich wiederholt vom Gegenstand der Beratung oder verlässt er den parlamentarischen Anstand, so kann der Versammlungsleiter ihm das Wort entziehen.

§ 46 - Abstimmungen und Wahlen

Die Wahlen können durch Zuruf erfolgen. Einigt sich die Versammlung auf einen Gegenvorschlag, so kann auch dieser durch Zuruf angenommen werden. In allen anderen Fällen ist Zettelwahl erforderlich.
Bei allen Wahlen, die durch Stimmzettel vorgenommen werden, ist das Ergebnis durch 2 Mitglieder der Versammlung zu ermitteln.

Bei Neuwahl des 1. Vorsitzenden, nach Entlastung des Vorstandes übernimmt der Ehrenvorsitzende bzw. ein Alterspräsident den Vorsitz.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 47 - Ehrungen

Bei besonders herausragenden Verdiensten für den Verein können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern, verdiente Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden. Zur Ernennung ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Eine Auszeichnung oder Ernennung kann nicht aberkannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von Beitragspflichten befreit.

§ 48 - Geschäftsführung

Über jede Versammlung des Vereins ist Protokoll zu führen.
Alle Veröffentlichungen der Vereinsinstanzen erfolgen durch Bekanntgabe in der Vereinszeitung oder auch durch Aushang im Vereinsheim, wenn die Jahreshauptversammlung nichts anderes beschlossen hat.

Schlussbestimmungen

Vorliegende Satzung ist Beschluss der außerordentlichen Jahreshauptversammlung vom 26. Juli 1952.

Änderungen:
Lt. Beschluss der Jahreshauptversammlungen
vom 10.01.1976
vom 08.01.1977
vom 17.12.1982
vom 26.09.2005
vom 30.06.2021